regelt die Belange aller Kinder und Jugendlichen beim WSC 2000 e. V.
Die Jugendabteilung des Vereins organisiert sich gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.09.1973 entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung und im Rahmen der ihr zugewiesenen Finanzmittel selbständig.
In der Satzung ist festgelegt, dass die Mitglieder der Jugendabteilung beim jährlich stattfindenden Vereinsjugendtag den Jugendausschuss wählen (§ 6.2) und der/die so gewählte Vorsitzende nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins mit Sitz und Stimme dem Hauptvorstand angehört (§ 6.1).
Analog zur Vereinssatzung regelt die Jugendordnung die Details der Jugendarbeit beim WSC 2000, insbesondere die Ziele und Aufgabenstellung Abteilung, die Zusammensetzung der Organe sowie die Einberufung und den Ablauf der Vereinsjugendtage. Die Jugendordnung wird vom Vereinsjugendtag beschlossen und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
Stand: März 2025
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Änderung der Jugendordnung
Hinweis:
Alle Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer wie Frauen gleichermaßen. Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei den Formulierungen ganz bewusst auf die weibliche Form verzichtet.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
1.1 Mitglieder der Jugendabteilung des Werner Sport Club 2000 sind alle weiblichen, männlichen und diversen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2 Aufgaben
2.1 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2.2 Aufgaben der Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
2.2.1 Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
2.2.2 Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
2.2.3 Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
2.2.4 Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gestaltung,
2.2.5 Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
2.2.6 Pflege der internationalen Verständigung,
§ 3 Organe
3.1 Organe der Jugendabteilung sind:
3.1.1 der Vereinsjugendtag und
3.1.2 der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendtag
4.1 Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Werner Sport Club 2000. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
4.2 Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
4.2.1 Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
4.2.2 Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses und des Kassenprüfberichtes,
4.2.3 Beratung und Verabschiedung der Jahresrechung und des Haushaltsplanes,
4.2.4 Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
4.2.5 Wahl des Vereinsjugendausschusses
4.2.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
4.2.7 Beschlussfassung über die Jugendordnung und deren Änderung.
4.3 Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird mindestens zwölf Tage vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung in sozialen Medien, Tagespresse oder durch Aushang einberufen. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Die Form der Einladung richtet sich nach Satz zwei.
4.4 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4.5 Die Mitglieder der Jugendabteilung vom vollendeten zehnten Lebensjahr an haben je eine nicht übertragbare Stimme.
4.6 Die einzelnen Abteilungen können eigene Vereinsjugendtage nach den Bestimmungen dieser Jugendordnung durchführen.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
5.1 Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
5.1.1 dem Vorsitzenden,
5.1.2 dem Geschäftsführer,
5.1.3 dem Kassierer,
5.1.4 dem Beisitzer Freizeit- u. Breitensport,
5.1.5 dem Beisitzer Tischtennis,
5.1.6 dem Beisitzer Volleyball,
5.1.7 dem Beisitzer Fußball.
5.1.8 dem Kinder- und Jugendschutzbeauftragten
Zusätzlich können jeweils ein weiblicher und ein männlicher Jugendvertreter gewählt werden. Diese dürfen bei der Wahl das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Es können zudem bis zu 2 Stellvertretende Beisitzer von ihren Abteilungen benannt werden.
5.2 Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei jährlich eine Position zur Wahl steht.
5.3 Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (außer Jugendvertreter, siehe 5.1).
5.4 Die Beisitzer incl. Ihrer Stellvertreter, die zuvor von den Abteilungen vorgeschlagen werden, werden auf dem Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt. Die Jugendvertreter werden ggfls. auch für ein Jahr während des Vereinsjugendtages gewählt.
5.5 Die Jugendvertreter dürfen zur Zeit der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5.6 Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer des Vereinsjugendausschusses vertreten jeweils zu zweit die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Die gewählten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
5.7 Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung zufließen. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden regelmäßig, aber mindestens alle 3 Monate statt.
5.8 Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 6 Änderung der Jugendordnung
6.1 Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 7 Kassenprüfer
7.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Jugendvorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse der Jugendabteilung.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Jugendvorstands. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden Kassenprüfer im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 8 Inkrafttreten
8.1 Diese Jugendordnung tritt gemäß Beschluss des Vereinsjugendtages am 29.März.2025 in Kraft.
Die Jugendordnung zum Download:
Jugendordnung_2025_Version_1.4.pdf98.35 kB