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Die Geschäftsordnung

ergänzt die Vereinssatzung und enthält vornehmlich Regelungen, die das Miteinander innerhalb eines Sportvereins ermöglichen und vereinfachen.

Während die Vereinssatzung des WSC 2000 die Pflichtinhalte nach dem Vereinsrecht des BGB sowie die wichtigsten Regelungen zur Vereinsstruktur und zur inhaltlichen Gestaltung ausweist, spiegelt die Geschäftsordnung sozusagen die regelmäßigen Arbeitsabläufe wieder. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Geschäftsordnung, die nicht nur für die Organe des Gesamtvereins sondern auch für die Vereinsarbeit in den Abteilungen verbindlich ist.

Vornehmlich findet man in der Geschäftsordnung Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, sowie zum Procedere rund um die satzungsgemäß vorgegebenen Wahlen zu den Organen des Vereins bzw. dessen Abteilungen. 

Im Anhang finden Sie die Geschäftsordnung des WSC 2000 in der Fassung vom 26.03.2001 als Download.


Stand: März 2001


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Öffentlichkeit

§ 3 Einberufung

§ 4 Beschlussfähigkeit

§ 5 Versammlungsleitung

§ 6 Worterteilung und Reihenfolge

§ 7 Anträge

§ 8 Dringlichkeitsanträge

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 10 Abstimmung

§ 11 Wahlen

§ 12 Inkrafttreten

Hinweis: Alle Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Männer wie Frauen gleichermaßen. Wegen der besseren Lesbarkeit wird bei den Formulierungen ganz bewusst auf die weibliche Form verzichtet.


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die Geschäftsordnung dient der Durchführung von Mitgliederversammlungen gem. § 5 der Satzung. Sie ist sinngemäß anzuwenden für die Mitgliederversammlungen der Abteilungen.

1.2 Die Vorschriften der Geschäftsordnung sind verbindlich, soweit nicht Vorschriften der Satzung entgegenstehen.


§ 2 Öffentlichkeit

2.1 Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Versammlung auf Antrag einen entsprechenden Beschluss fasst. Gruppen oder Einzelpersonen des Vereins können von der Versammlung nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

§ 3 Einberufung

3.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach 5.2 der Satzung. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes dies verlangt.

§ 4 Beschlussfähigkeit

4.1 Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 5 Versammlungsleitung

5.1 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

5.2 Falls der Versammlungsleiter und sein satzungsgemäßer Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Für die Aussprachen, Beratungen und Entscheidungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, gilt notfalls Entsprechendes.

5.3 Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Mitgliedern bzw. Besuchern auf Zeit oder für die gesamte Dauer der Versammlung, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
Gegen die Ordnungsmaßnahme ist der sofortige Einspruch eines Betroffenen beim Versammlungsleiter zulässig, über den die Versammlung dann ohne Aussprache mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden hat, wenn der Versammlungsleiter ihm nicht nachgibt.
Vor Unterbrechung oder Schließung der Versammlung hat der Versammlungsleiter seine diesbezügliche Absicht bekannt und den Mitgliedern der Versammlung Gelegenheit zum Einspruch zu geben.

5.4 Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5.5 Die Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

5.6 Zur Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes wird ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer gewählt. Ihm obliegt es auch, die Wahl des neuen Vorsitzenden vornehmen zu lassen.

§ 6 Worterteilung und Reihenfolge

6.1 Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Rednerliste.

6.2 Jeder stimm- und beratungsberechtigte Teilnehmer der Versammlung kann sich an der Aussprache beteiligen.

6.3 Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden. Ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

6.4 Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 7 Anträge

7.1 Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Versammlungsleiter einzureichen und zu begründen.

7.2 Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zulässig.

§ 8 Dringlichkeitsanträge

8.1 Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung einer 2/3 – Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

8.2 Über die Dringlichkeit eines Antrages ist abzustimmen, nachdem der Antragsteller oder ein evtl. Gegenredner dazu Stellung genommen hat.

8.3 Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung. Über die Einordnung in die Tagesordnung befindet der Versammlungsleiter.

8.4 Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

9.1 Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte und Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben.

9.2 Redner, die zu Sache gesprochen haben, dürfen einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit nicht stellen.

9.3 Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

9.4 Wird der Antrag angenommen, so erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter auf deren Verlangen das Wort.

9.5 Anträge auf Schließung der Rednerliste sind unzulässig.

§ 10 Abstimmung

10.1 Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung bekannt zu geben. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden zuerst abzustimmen.
Der Versammlungsleiter stellt fest, welcher Antrag der weitest gehende ist.
Wird gegen diese Feststellung Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung ohne Aussprache. Ergänzungsanträge kommen gesondert zur Abstimmung.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung auf Verlangen der Abstimmungsberechtigten zu verlesen.

10.2 Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen.
Eine geheime Abstimmung per Stimmzettel muss erfolgen, wenn es von der Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

10.3 Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erzielt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet demzufolge Ablehnung.
Der Versammlungsleiter stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es der Versammlung bekannt.
Zum Nachweis der Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist im Bedarfsfall eine Prüfungskommission von drei Mitgliedern einzusetzen, die von der Versammlung gewählt wird.
Zweifelt ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer das bekannt gegebene Ergebnis einer offenen Abstimmung an, so befindet hierüber die Versammlung.
Erkennt diese die Anzweiflung mehrheitlich als berechtigt an, so wird die Abstimmung wiederholt.
Der Versammlungsleiter kann für diesen Fall die Abstimmung durch Stimmzettel anordnen.


§ 11 Wahlen

11.1 Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie nach der Satzung auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

11.2 Das Verfahren richtet sich nach § 10 dieser Geschäftsordnung. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

11.3 Auf Antrag kann die Versammlung eine Personendebatte mit einfacher Mehrheit beschließen.
Dem Kandidaten ist in diesem Fall das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen. Kommt über die Reihenfolge der Kandidaten keine Einigung zustande, entscheidet der Versammlungsleiter.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2001 sofort in Kraft.

 

Die Geschäftsordnung zum Download:

pdfgeschaeftsordnung.pdf123.13 KB

 

 

 

Anschrift:

Südmauer 26, 59368 Werne
Tel.: 02389 / 6971 
Fax: 02389 / 926731
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